Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich abmahnbar
Vor Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) gab es verschiedene Ansichten zu der Frage, ob und in welchem Umfang Verstöße gegen Datenschutzrecht in Zukunft abgemahnt werden. Jetzt hat das Landgericht Würzburg erstmals entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO von einem Mitbewerber abgemahnt werden können.
Nach Auffassung des Landgerichts sind Verstöße und Missachtungen der DSGVO auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3a UWG (unlauterer Wettbewerb) und abmahnfähig. Das Gericht entschied in diesem Fall, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung auch unter Geltung der DSGVO einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.
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Datenschutz Management nach EU-DSGVO
01.10.2018