Was ist eine „wirksame Einwilligung“?
Die wirksame Einwilligung ist ein zentraler Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und kann als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Darunter versteht wird die freiwillige, informierte und eindeutige Zustimmung einer betroffenen Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen bestimmten Zweck verstanden.
Damit eine wirksame Einwilligung ihre Gültigkeit hat, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden:
Erstens muss die wirksame Einwilligung freiwillig erfolgen, ohne Zwang oder Druck. Die betroffene Person sollte die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung zu verweigern, ohne jegliche negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies kann zum Beispiel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durchaus zu Problemen führen.
Zweitens muss die wirksame Einwilligung informiert sein. Was so viel bedeutet wie, dass die betroffene Person über den Zweck der Datenverarbeitung, die Art der Daten, die Dauer der Verarbeitung, die Rechte der betroffenen Person und andere relevante Informationen, die die Person betreffen, informiert sein muss. Das Unternehmen sollte die Informationen in klarer und verständlicher Sprache der betroffenen Person bereitstellen, damit diese die Möglichkeit hat eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Drittens muss die Einwilligung eindeutig sein. Die betroffene Person muss ihre Zustimmung klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, entweder durch eine schriftliche Erklärung, eine elektronische Zustimmung oder eine andere eindeutige bestätigende Handlung. Stillschweigen, vor eingestellte Optionen oder vorab angekreuzte Kästchen gelten demnach nicht als gültige und wirksame Einwilligung.
Zu guter Letzt ist zu beachten, dass die betroffene Person jederzeit die Möglichkeit hat die Einwilligung zu widerrufen. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung zurückzuziehen, wenn sie entweder ihre Meinung ändert oder beispielsweise nicht mehr mit der Verarbeitung ihrer Daten einverstanden sein sollte. Der Widerruf der Einwilligung muss unter genauso einfachen Bedingungen ermöglicht werden wie bei der Erteilung der wirksamen Einwilligung.