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Was ist der Grundsatz der Zweckbindung

Die Zweckbindung, ein zentraler Grundsatz im Datenschutzrecht, soll sicherstellen, dass man personenbezogene Daten nur für vorher festgelegte und legitime Zwecke erhebt, verarbeitet und nutzt. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur für bestimmte, eindeutig definierte Zwecke erhoben und verwendet werden.

Der Grundsatz der Zweckbindung bedeutet, dass die Erhebung von personenbezogenen Daten weder anlasslos noch unsystematisch erfolgen darf. Vielmehr müssen die Zwecke der Datenverarbeitung klar definiert sein und dürfen nicht über den ursprünglichen Zweck hinausgehen, für den die Daten erhoben wurden. Wenn beispielsweise ein Unternehmen personenbezogene Daten für die Abwicklung einer Bestellung erhebt, darf es diese Daten nicht für andere Zwecke verwenden, wie beispielsweise für Werbezwecke, ohne die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

Der Grundsatz der Zweckbindung dient dazu, die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu schützen. Sie stellt sicher, dass personenbezogene Daten nicht willkürlich oder missbräuchlich verwendet werden und dass die betroffenen Personen die Kontrolle über ihre Daten behalten können.

Um den Grundsatz der Zweckbindung zu gewährleisten, müssen Verantwortliche transparent und klar angeben, zu welchem Zweck sie personenbezogene Daten erheben und verarbeiten werden. In der Regel erfolgt dies durch die Bereitstellung von Datenschutzerklärungen oder Informationen, die den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden. Die Zwecke müssen spezifisch, eindeutig und verständlich formuliert werden, damit die betroffenen Personen wissen, wofür ihre Daten verwendet werden.

Wenn sich der Zweck der Datenverarbeitung ändert oder erweitert, ist eine erneute Einwilligung der betroffenen Person zwingend erforderlich. Die Daten dürfen erst dann für den neuen Zweck verwendet werden, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Dies stellt sicher, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, ihre Entscheidung zu treffen und ihre Zustimmung entweder zu geben oder zu verweigern.

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